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BU-Nachreservierung

Lebensversicherung
Weg auf der Wiese

In der Lebensversicherungsbranche sind Berufsunfähigkeitsversicherungen (BU) ein Standard und Obligatorium jedes Portfolios von Lebensversicherern. Diese kommen oft auch gepaart mit kapitalbildenden Lebens- bzw. Risikolebensprodukten oder diversen Tarifen der Altersvorsorge als Hauptversicherung und der BU als Zusatzversicherung (BUZ).

Egal ob (selbstständige) BU oder BUZ, in der Kalkulation im Rahmen der Versicherungstechnik gehören sie zu den komplexen Produkten. Sollte man kundenseitig auf die Idee kommen, sein BU(Z)-Vertrag selbst nachzurechnen (ja, es gibt tatsächlich Kunden, die auf diese Idee kommen), steht man vor einer großen Herausforderung, insbesondere bei den Tarifen der älteren Generation. Auch als Versicherungsmathematiker benötigt man Wochen die meist vorhandenen Excel-Tarifrechner zu verstehen, sofern man sie nicht selbst erstellt hat.

Im Gegensatz zu den Kern-Tarifen (Risiko, Kapital, Rente, etc.), wo meist nur die Wahrscheinlichkeiten (Ws.) für den Tod in der Berechnung eine Rolle spielen, sind es bei den BU(Z)en mehr Ws. (zusätzlich auch Invalidisierung, Invalidensterblichkeit und Reaktivierung), die in der beitragspflichtigen Zeit kalkulatorisch relevant sind. Diese werden z. T. auch noch in den Formeln miteinander „vermischt“, so dass Fehler beim Nachrechnen fast schon vorprogrammiert sind.

Wie auch die Sterbe-Ws. ändern sich auch (mehr oder weniger regelmäßig) die anderen Ws. aufgrund von demografischem Wandel, Erfahrungswerte etc., so dass Neukalkulationen für jeden Vertragsteil mit neuen Ws. auf Basis branchenweit gültiger Wahrscheinlichkeitstabellen notwendig sind. Die Abbildung dessen ist jedoch nur über die Nachreservierung (NR) als Bilanzdeckungsrückstellung möglich bzw. gesetzlich vorgeschrieben, da gegenüber dem Kunden Anpassungen des Beitrags oder der Garantiewerte über die Vertragslaufzeit nicht gestattet sind. Bei den BU(Z)en gibt es von den Ws. her meist drei Generationen von Tabellen: Ab dem Jahr 1997 startet die 2. Generation und ab 2021 die 3., so dass man bei der NR zwischen NR1997 und NR2021 unterscheidet. Beides geht jedoch getrennt ins Risikoergebnis ein.

Die Berechnung beider NR hat jedoch diverse Abhängigkeiten, die für jeden Tarif unterschiedlich behandelt werden können; bspw.:

1. gehört der BU(Z)-Tarif dem Alt- oder Neubestand an,

2. welche der vier o. g. Ws. müssen jeweils (evtl. inkl. Rechnungszins) ergänzt bzw. verändert werden,

3. wie erfolgt ein Umgang mit negativen NR (durch Veränderung der Ws. zugunsten des Versicherers), welche zwar per se nicht bilanzierbar sind, aber u. U. in gewissen Gruppierungen verrechnet werden dürfen,

4. wie verhalten sich bei der 1. Generation BU(Z) die NR1997 und die NR2021 untereinander (Verrechnung etc.)?

Und dazu ist jeweils die Genehmigung der BaFin bzw. des Wirtschaftsprüfers notwendig.

Es ist wohl offensichtlich, dass sowohl die Umsetzung als auch der Test der NR sehr aufwendig sind: Es ergeben sich komplexe und umfassende Vorgaben für komplizierte Formeln in verschiedensten Ausprägungen, so dass die technischen Umsetzungen sehr fehleranfällig sein können. Die zugehörigen Tests werden somit sehr umfangreich und die daraus resultierende Fehleranalyse herausfordernd.

Dies ist eindeutig ein Thema, was Bilanzierende – wenn danach gefragt – nicht schnell und einfach beantworten können.

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